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euro-TC

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Associations register
Heilbronn: VR 1342
Tax office Heilbronn:
65209/21502
Account: 015825300
Deutsche Bank Heilbronn

German Statutes

VEREINSSATZUNG
EURO-TC
European Treatment Centers for Drug Addiction
(Europäische Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit)

(Angenommen am 27.11.1998)


§ 1 - Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen 'EURO-TC' European Treatment Centers for Drug Addiction.
  2. Er hat Sitz und seine Geschäftsstelle in Obersulm 5, Friedrichshof.
  3. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 - Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.

  1. Der Verein verfolgt seine Ziele auf der Grundlage parteipolitischer und konfessioneller Unabhängigkeit.
  2. Der Verein ist eine europäische Vereinigung und ist offen für außereuropäische Kooperation.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung von Maßnahmen ihrer Mitglieder, die dem Ziel:
    1. der Reduktion der Drogennachfrage oder
    2. der Förderung und Verbesserung von Präventions- und Behandlungsangeboten dienen.
  4. Beratung und Unterstützung der Arbeit in ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen;
  5. Förderung der Aus- und Fortbildung von pädagogischen und therapeutischen Fachkräften; insbesondere:
    1. wissenschaftliche Begleitung der praktischen Arbeit;
    2. Erarbeitung internationaler Evaluationskriterien und Standards;
    3. Förderung internationaler Zusammenarbeit;
    4. Entwicklung und Förderung primärpräventiver Konzepte und Hilfestellung bei deren Umsetzung;
    5. Mitarbeit an Konzeptionen, die dazu dienen, Suchmittelabhängige wieder in den europäischen Arbeitsmarkt einzugliedern.
    6. Die unterstützende Förderung pädagogischer und therapeutischer Konzepte für die Behandlung Drogenabhängiger und deren Angehörige.
  6. Öffentlichkeitsarbeit; insbesondere:
    1. Durchführung europäischer Fachtagungen, wissenschaftlicher Symposien;
    2. Sachverständigenarbeit;
    3. Veröffentlichung und Verbreitung von wissenschaftlichen Arbeiten und Fachinformationen;
    4. Erfahrungsaustausch und Kooperation mit Fachkreisen


§ 3 - Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 - Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins gem. §2 unterstützen. Es sind zwei Arten von Mitgliedschaften möglich:

  1. ordentliches Mitglied
  2. assoziiertes Mitglied

Die Rechte und Pflichten der beiden Mitgliedschaften werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein wird vom Vorstand geprüft.
Das Ergebnis der Prüfung, ist durch die nächste Mitgliederversammlung mehrheitlich zu bestätigen.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muß vor Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluß kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Auflösung der juristischen Person und beim Ableben von Einzelpersonen oder wenn die Aufnahmevoraussetzungen entfallen.


§ 5 - Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.


§ 6 - Organe

Der Verein hat folgende Organe:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. den Vorstand
  3. besondere Vertreter/innen nach § 30 BGB
    1. den wissenschaftlichen und sozialen Beirat
    2. daneben können Arbeitskreise und Fachausschüsse gebildet werden.


§ 7 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Sie muß nicht am Sitz des Vereins einberufen werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladefrist von 2 Monaten bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.

  1. Der Mitgliederversammlung ist die Jahresbilanz und die Erläuterungen zur Jahresbilanz zur Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mit-glieder. Nicht anwesende Mitglieder können mit schriftlicher Vollmacht vertreten werden. Jedes Mitglied darf maximal zwei andere Mitglieder durch Vollmacht vertreten.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. die Wahl des Vorstands,
    2. die Wahl des Präsidenten aus der Reihe des gewählten Vorstandes
    3. Entlastung des Vorstands,
    4. Verabschiedung des Etats des kommenden Wirtschaftsjahres
    5. Festsetzung des Mitgliederbeitrags, Entscheidungen über:
    6. Beteiligungen an Gesellschaften und Mitgliedschaft bei andern Vereinigungen
    7. Grundsatzfragen der Vereinsaktivitäten
    8. Aufnahme von neuen bzw. Ausschluß von Mitgliedern.
      Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über:
      1. Satzungsänderungen und
      2. Auflösung des Vereins.


§ 8 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, bis zu 2 Stellvertreter/innen und bis zu 2 weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit bestimmt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Die Vorstandsmitglieder müssen aus den Reihen der Mitglieder stammen.
  4. In den Vorstand dürfen nicht mehr als 2 Vertreter aus einem Land gewählt werden.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes wählen, nach der Wahl des Präsidenten durch die Mitgliederversammlung, die beiden Stellvertreter/Innen aus den eigenen Reihen.
  6. Jedes amtierende Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung der/die Nachfolger/in zu wählen.
  7. Der Vorstand beschließt mehrheitlich.
  8. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden.
  9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
  10. Vorlage eines Etats für das kommende Wirtschaftsjahr. Der Etat hat der Mitgliederversammlung auf der letzten stattfindenden Mitgliederversammlung des laufenden Geschäftsjahres zur Abstimmung vorzuliegen.
  11. Es finden mindestens 3 Vorstandssitzungen im Jahr statt.
  12. Der Vorstand hat in der ersten Mitgliederversammlung eines Jahres den fachlichen Jahresbericht des vergangenen Jahres in schriftlicher Form der Mitgliederversammlung vorzulegen.


§ 8a - Besondere Vertreter gemäß § 30 BGB

Der Vorstand hat das Recht, einen oder mehrere Geschäftsführer(innen) zu bestellen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird der Verein durch zwei Geschäftsführer(innen) gemeinschaftlich vertreten.
Geschäftsführer(innen) können auch juristische und natürliche Personen aus dem Mitgliederkreis des Vereins sein.
Die oder der Geschäftsführer haben die Aufgabe, die Geschäftsstelle des Vereines zu organisieren und zu leiten, mit der Aufgabe, den Vorstand bei der Bearbeitung folgender Aufgaben zu unterstützen:

  1. die Mitgliederbetreuung
  2. Organisation der Mitgliederversammlungen
  3. Koordination der Vorstandsarbeit
  4. die laufende Buchhaltung
  5. Erstellung des Etats
  6. Erstellung des Jahresabschlusses
  7. Koordination der einzelnen Vereinsprojekte
  8. Akquirierung von Fördermitteln zur laufenden Projektbewältigung
  9. Akquirierung von Zuwendungen zum laufenden Betrieb einer Geschäftsstelle


§ 8b - Geschäftsstelle

  1. Der Sitz der Geschäftsstelle wird vom Vorstand einstimmig festgelegt.
  2. Die schriftliche Verwaltungssprache ist Englisch.
  3. Die Geschäftsstelle erhält mindestens einen Etat, der 2/3 der voraussichtlichen Mitgliedsbeiträge betragen soll.
  4. Die Geschäftsstelle hat sich um eine weitere Zusatzfinanzierung durch die europäische Gemeinschaft bzw. andere staatliche Geldgeber zu kümmern.
  5. Die Geschäftsstelle wird geleitet von einem besonderen Vertreter bzw. einem Vorstandsmitglied.


§ 9 - Beurkundung der Beschlüsse

Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.


§ 10 - Wissenschaftlicher und sozialer Beirat

  1. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat berufen.
  2. Der Beirat besteht aus bis zu neun Personen.
  3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.
  4. Der Beirat regelt seine Geschäftsordnung selbst.


§ 11 - Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

  1. Für den Beschluß, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zu Mitgliederversammlung gefaßt werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Frankfurt, der es unmittelbar und ausschließlich für institutionelle Förderungen in der Suchtkrankenhilfe zu verwenden hat.

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November 2nd to 4th, 2017 International Conference Toledo in cooperation with Projecto Hombre Castilla la Mancha

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Best Practices Making Treatment More Efficient

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